Alexander Friedhoff

Alexander Friedhoff

Fachanwaltskanzlei für Beamtenrecht

Fachanwaltskanzlei für Beamtenrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Startseite

Rechtsanwalt Alexander Friedhoff

Herzlich willkommen auf meiner Homepage.

Ich berate und vertrete bundesweit in allen Bereichen des Landes- und Bundesbeamtenrechts, schwerpunktmäßig in der Hauptstadt Berlin, aber auch in anderen Bundesländern, in denen es oftmals schwer ist, einen Anwalt für Beamtenrecht zu finden, der nicht auch den Dienstherren vertritt.

Informationen zu den Sie interessierenden Bereichen des Beamtenrechts finden Sie schnell durch Anklicken des entsprechenden Schlagwortes in der Menüleiste.

Ihr Alexander Friedhoff

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Kurfürstendamm 134
10711 Berlin

News

Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den Zurruhesetzungsbescheid eines Forstoberinspektors aufgehoben, der wegen Dienstunfähigkeit fünf Monate vor Erreichen der Altersgrenze gegen seinen Willen zwangspensioniert wurde. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, dass der sich aus dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 bis 4 BBG eine Suchpflicht des Dienstherrn nach anderen Verwendungsmöglichkeiten begründe und die Suchpflicht des Dienstherrn nur dann nicht bestehe, wenn eine anderweitige Verwendung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten ausgeschlossen sei. Der Dienstherr könne sich nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründe. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Forstoberinspektors nicht gegeben, da der Dienstherr die Unmöglichkeit einer anderweitigen Verwendung in gesundheitlicher Hinsicht schon nicht schlüssig dargelegt habe, sodass nunmehr die Differenz zwischen den Versorgungsbezügen und den vollen Bezügen für 5 Monate nachzuzahlen ist.

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner