Rechtsanwalt Alexander Friedhoff    
         
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
   
             
Kanzlei für Beamtenrecht > Landes- u. Bundesbeamtenrecht > -Zwangspensionierung
Rechtsanwalt
Alexander Friedhoff

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Kurfürstendamm 134
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-Zwangspensionierung

  • Überprüfung des Vorliegens von Dienstunfähigkeit
  • Mobbing
  • Berechnung der Versorgungsbezüge
  • Überprüfung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (insbeondere §§ 10, 11, 67 II BeamtVG)
  • Anrechnung von Renten und Verdiensten aus Nebentätigkeit
  • Versorgungsabschlag
  • Vorübergehende Erhöung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG

Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter innerhalb der letzten 6 Monate

mindestens 3 Monate dienstunfähig gewesen ist und nicht zu erwarten ist, dass er innerhalb einer

Frist von 6 Monaten bzw. bei Vollzugsbeamten 2 Jahren wieder dienstfähig wird.

 

In der Regel ist es so, dass bei längerer Krankheit zunächst einmal eine amtsärztliche

Untersuchung angeordnet wird. Bereits dagegen kann man sich mit dem Widerspruch wehren,

der auch aufschiebende Wirkung hat. Da oftmals aber die sofortige Vollziehung angeordnet

wird, ist dieses Rechtsmittel ein eher stumpfes Schwert.

 

Es ist deshalb empfehlenswert, zunächst einmal aussagekräftige ärztliche Atteste der behandeln-

den Ärzte vorzulegen, sodass der Amtsarzt in die richtige Richtung gelenkt wird.

 

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass den Feststellungen eines Amtsarztes eine höhere Bedeutung beizumessen ist, als privatärztlichen Feststellungen, da die Amtsärzte vermeintlich

bessere Einsichtsmöglichkeiten in die Verwaltung haben. Dies bedeutet aber nicht, dass man

dem ausgeliefert ist, was der Amtsarzt sagt. Erhebt man substantiierte Einwendungen unter

Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste, so muss sich der Amtsarzt damit auch substantiiert auseinandersetzen.

 

Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen

Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – ggf. des Widerspruchsbescheides – nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist.

 

Ich gehe bei Zurruhesetzungsverfahren immer so vor, dass ich zunächst einmal Akteneinsicht in

die Personalakte und die Gesundheitsakte beantrage, um mir ein umfassendes Bild über den

Sachstand zu machen. Häufig ist es so, dass man gerade in der Gesundheitsakte Ansatzpunkte

für weitere Argumentationen entdeckt, die dem Dienstherrn nicht bekannt sind und die ein erfolgversprechendes weiteres Vorgehen gegen die Zwangspensionierung ermöglichen.

 

Bei Vollzugsbeamten ist es so, dass neben der allgemeinen Dienstunfähigkeit auch noch die Vollzugsdienstunfähigkeit vorliegen muss.

 

Außerdem muss geprüft werden, ob eine anderweitige Tätigkeit in einer anderen Laufbahn

möglich ist. Dazu sind entsprechende Anfragen des Dienstherrn bei den in Betracht kommenden Behörden erforderlich.

 

Da der Grundsatz „Rehabilitation vor Verrentung“ auch im Beamtenrecht gilt, ist auch zu prüfen,

ob durch eine Umschulung eine Tätigkeit einer anderen Laufbahn zugewiesen werden kann.

 

Häufig scheitert dies aber daran, dass für Umschulungsmaßnahmen keine Gelder vorhanden

sind.

 

 

 
 
         
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