| Rechtsanwalt Alexander Friedhoff | |||||||||||||||
Fachanwalt
für Verwaltungsrecht |
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| Kanzlei für Beamtenrecht > Landes- u. Bundesbeamtenrecht > -Zwangspensionierung | |||||||||||||||
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-Zwangspensionierung
Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein Beamter innerhalb der letzten 6 Monate mindestens 3 Monate dienstunfähig gewesen ist und nicht zu erwarten ist, dass er innerhalb einer Frist von 6 Monaten bzw. bei Vollzugsbeamten 2 Jahren wieder dienstfähig wird. In der Regel ist es so, dass bei längerer Krankheit zunächst einmal eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird. Bereits dagegen kann man sich mit dem Widerspruch wehren, der auch aufschiebende Wirkung hat. Da oftmals aber die sofortige Vollziehung angeordnet wird, ist dieses Rechtsmittel ein eher stumpfes Schwert. Es ist deshalb empfehlenswert, zunächst einmal aussagekräftige ärztliche Atteste der behandeln- den Ärzte vorzulegen, sodass der Amtsarzt in die richtige Richtung gelenkt wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass den Feststellungen eines Amtsarztes eine höhere Bedeutung beizumessen ist, als privatärztlichen Feststellungen, da die Amtsärzte vermeintlich bessere Einsichtsmöglichkeiten in die Verwaltung haben. Dies bedeutet aber nicht, dass man dem ausgeliefert ist, was der Amtsarzt sagt. Erhebt man substantiierte Einwendungen unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste, so muss sich der Amtsarzt damit auch substantiiert auseinandersetzen. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – ggf. des Widerspruchsbescheides – nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Ich gehe bei Zurruhesetzungsverfahren immer so vor, dass ich zunächst einmal Akteneinsicht in die Personalakte und die Gesundheitsakte beantrage, um mir ein umfassendes Bild über den Sachstand zu machen. Häufig ist es so, dass man gerade in der Gesundheitsakte Ansatzpunkte für weitere Argumentationen entdeckt, die dem Dienstherrn nicht bekannt sind und die ein erfolgversprechendes weiteres Vorgehen gegen die Zwangspensionierung ermöglichen. Bei Vollzugsbeamten ist es so, dass neben der allgemeinen Dienstunfähigkeit auch noch die Vollzugsdienstunfähigkeit vorliegen muss. Außerdem muss geprüft werden, ob eine anderweitige Tätigkeit in einer anderen Laufbahn möglich ist. Dazu sind entsprechende Anfragen des Dienstherrn bei den in Betracht kommenden Behörden erforderlich. Da der Grundsatz „Rehabilitation vor Verrentung“ auch im Beamtenrecht gilt, ist auch zu prüfen, ob durch eine Umschulung eine Tätigkeit einer anderen Laufbahn zugewiesen werden kann. Häufig scheitert dies aber daran, dass für Umschulungsmaßnahmen keine Gelder vorhanden sind.
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