| Rechtsanwalt Alexander Friedhoff | |||||||||||||||
Fachanwalt
für Verwaltungsrecht |
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| Kanzlei für Beamtenrecht > Landes- u. Bundesbeamtenrecht > -Nebentätigkeit | |||||||||||||||
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-NebentätigkeitGrundsätzlich ist es so, dass Beamte zur Ausführung einer entgeltlichen Nebentätigkeit eine Genehmigung ihres Dienstherrn benötigen. Dies gilt nicht, soweit nur eine Anzeigepflicht besteht, nämlich bei der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, bei schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten, bei mit Lehr- oder Forschungsaufträgen zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und bei Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten, vgl. § 63 Abs. 1 LBG Berlin. Die Genehmigung darf aber immer nur in dem Umfange erteilt werden, dass dienstliche Pflichten nicht beeinträchtigt werden und es nicht um einen sog. Zweitberuf handelt. Andererseits kann auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweisese untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, vgl. § 63 Abs. 5 LBG Berlin.
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