Rechtsanwalt Alexander Friedhoff    
         
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
   
             
Kanzlei für Beamtenrecht > Landes- u. Bundesbeamtenrecht > -Finanzielle Abgeltung von Urlaub
Rechtsanwalt
Alexander Friedhoff

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-Finanzielle Abgeltung von Urlaub

Auch Beamte haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub

Beamte, die vor ihrer Zurruhesetzung wegen Krankheit daran gehindert waren, Erholungsurlaub zu nehmen, können von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich hierfür verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer Reihe parallel gelagerter Klageverfahren entschieden. 

Nach Auffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts folgt dieser Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Danach hat jeder Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen; ferner darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind daher innerstaatliche Regelungen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, unzulässig. Das Verwaltungsgericht befand nunmehr, dass die Regelung unterschiedslos auch für Beamte gelte. Daher spiele es keine Rolle, ob sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus dem Fürsorgeprinzip herleiten lasse oder die Dienstleistung der Beamten auf dem Treue- und ihre Bezahlung auf dem Alimentationsprinzip aufbaue. Da der EuGH den Anspruch auch ungeachtet der Frage zuerkannt habe, ob bzw. in welche Höhe Lohnfortzahlung gewährt werde, sei schließlich unerheblich, dass Beamte im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der gesamten Krankheitsdauer weiter volle Besoldung erhielten.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteile der 5. Kammer vom 27. Mai 2010 – VG 5 K 175.09 u.a.-.

 

 
 
         
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