Rechtsanwalt Alexander Friedhoff    
         
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
   
             
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Rechtsanwalt
Alexander Friedhoff

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-Dienstliche Beurteilungen

  • Beurteilungsfehler
  • Einwendungen, Widerspruch, Klage (ab 01.01.2005 in Berlin direkt gegen die Beurteilung ohne Vorverfahren)

Gegen dienstliche Beurteilungen kann man selbstverständlich auch mit Rechtsmitteln vorgehen.

Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, da auch die Regelungen in den einzelnen Bundesländern und im Bund unterschiedlich sind. In Berlin ist es bspw. so, dass man

gleich gegen seine dienstliche Beurteilung klagen kann. In anderen Bundesländern muss man

zuerst ein Widerspruchsverfahren durchlaufen. Es besteht aber immer die Möglichkeit, sog. Gegenvorstellungen gegen die dienstliche Beurteilung zu erheben, was aber keinen förmlichen Rechtsbehelf darstellt.

 

Um das Verfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, gleich gegen die dienstliche Beurteilung

zu klagen, jedenfalls wenn dies, wie in Berlin, rechtlich möglich ist.

 

Es besteht auch die Möglichkeit, die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der

Personalakte zu erreichen, vgl. § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG Berlin. Dies ist immer dann der

Fall, wenn sich die dienstliche Beurteilung als unbegründet oder falsch erwiesen hat und der

Beamte der Entfernung zustimmt.

Die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr

oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den

– ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Dem Beurteiler steht daher

bei der Abgabe der Beurteilung ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich mithin darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden

Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob

er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht

beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

 

Häufig ist es so, dass Beurteilungsfehler vorliegen, da schlechte Beurteilungen nach meiner

Erfahrung ihren Ursprung in persönlichen Streitigkeiten zwischen dem Beurteiler und dem zu Beurteilenden haben und sich dann natürlich Fehler in die Beurteilung einschleichen..

 

Da bei Beförderungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abgestellt wird, ist es natürlich wichtig, schlechte Beurteilungen nicht einfach hinzunehmen, sondern sich dagegen zu wehren, da sie einem ansonsten das berufliche Fortkommen verbauen.

 

 
 
         
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