| Rechtsanwalt Alexander Friedhoff | |||||||||||||||
Fachanwalt
für Verwaltungsrecht |
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| Kanzlei für Beamtenrecht > Landes- u. Bundesbeamtenrecht > -Dienstliche Beurteilungen | |||||||||||||||
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-Dienstliche Beurteilungen
Gegen dienstliche Beurteilungen kann man selbstverständlich auch mit Rechtsmitteln vorgehen. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, da auch die Regelungen in den einzelnen Bundesländern und im Bund unterschiedlich sind. In Berlin ist es bspw. so, dass man gleich gegen seine dienstliche Beurteilung klagen kann. In anderen Bundesländern muss man zuerst ein Widerspruchsverfahren durchlaufen. Es besteht aber immer die Möglichkeit, sog. Gegenvorstellungen gegen die dienstliche Beurteilung zu erheben, was aber keinen förmlichen Rechtsbehelf darstellt. Um das Verfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, gleich gegen die dienstliche Beurteilung zu klagen, jedenfalls wenn dies, wie in Berlin, rechtlich möglich ist. Es besteht auch die Möglichkeit, die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte zu erreichen, vgl. § 89 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG Berlin. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die dienstliche Beurteilung als unbegründet oder falsch erwiesen hat und der Beamte der Entfernung zustimmt. Die Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Dem Beurteiler steht daher bei der Abgabe der Beurteilung ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich mithin darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Häufig ist es so, dass Beurteilungsfehler vorliegen, da schlechte Beurteilungen nach meiner Erfahrung ihren Ursprung in persönlichen Streitigkeiten zwischen dem Beurteiler und dem zu Beurteilenden haben und sich dann natürlich Fehler in die Beurteilung einschleichen.. Da bei Beförderungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abgestellt wird, ist es natürlich wichtig, schlechte Beurteilungen nicht einfach hinzunehmen, sondern sich dagegen zu wehren, da sie einem ansonsten das berufliche Fortkommen verbauen.
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